Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungnen der Firma Technisch- Handelsbüro BTH Import Stal Alicja Kotarba mit Sitz in Krakau
I. Allgemeine Bestimmungen
1.Allgemeine Verkaufsbedingungen bestimmen Prinzipien der Warenkaufvertragsabschlüsse, die von der Firma Technisch- Handelsbüro BTH Import Stal Alicja Kotarba mit Sitz in Krakau, weiter Verkäufer genannt; angeboten werden.
2.Allgemeine Verkaufsbedingungen, die weiter auch AVB bezeichnet werden, stellen einen integrierten Bestandteil aller Verkaufsverträge dar, die mit dem Verkäufer abgeschlossen werden – einschließlich Nachlieferungen oder Ersatzlieferungen – und bestimmen gegenseitige Verhältnisse zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Die Abweichung von den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen erfordert schriftliche Form unter Androhung der Nichtigkeit. Im Falle der Unstimmigkeiten zwischen den durch die Parteien festgesetzten Vertragsbedingungen und vorliegenden AVB finden die durch Parteien vertraglich vereinbarten Verkaufsbedingungen Anwendung.
3.Allgemeine Verkaufsbedingungen werden dem Käufer zur Kenntnis und zum Akzept spätestens beim Einreichen eines Auftrags gebracht; außerdem sind sie auf der Internetseite www.bth.pl zugänglich. Wenn der Käufer in ständigen Handelsbeziehungen mit dem Verkäufer steht, dann wird die Annahme durch den Käufer der Allgemeinen Verkaufsbedingungn beim ersten Auftrag als Akzept für die übrigen Aufträge und Verkaufsverträge betrachtet, solange deren Inhalt nicht abgeändert wird oder deren Anwendung nicht widerrufen wird.
4.Ohne Akzept der vorliegenden AVB seitens des Käufers ist der Verkäufer dazu berechtigt, die Auslieferung und die Lieferung der Waren einzustellen, solange der Käufer sein Akzept nicht in Form von einer schriftlichen Erklärung abgibt. Der Verkäufer kann einen anderen zusätzlichen Termin zum Akzept der AVB festsetzen. Nach dessen erfolglosem Ablauf kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
II. Vertragsabschluss
1.Der Abschluss eines Kaufvertrages erfolgt, wenn der Käufer seine Bestellung in schriftlicher Form in der Firma des Verkäufers eingereicht hat. Der Verkäufer behält vor, innerhalb von 5 Werktagen, gerechnet vom Tage des Auftragserhalts, die Annahme verweigern zu dürfen. In derselben Frist kann der Käufer eine Erklärung abgeben und abbestellen. Die Abbestellung durch den Käufer erfolgt in schriftlicher Form unter Androhung der Nichtigkeit.Verweigert der Käufer die Annahme der Bestellung oder bestellt ab, wird dann der Vertrag nicht abgeschlossen.
2.Die Änderung der Vertragsbedingungen oder sondere mündliche Abstimmungen werden gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden und ihre Anwendung ausschließlich jeweils für die entsprechende geschäftliche Transaktion finden.
3.Außer den in den AVB enthaltenen Regelungen lässt der Verkäufer die Möglichkeit zu, individuelle Verträge abzuschließen und behält sich das Recht vor, die Bestellungen teils anzunehmen oder die Annahme der Bestellungen ohne Angabe der Ursache zu verweigern.
III. Informationen über Waren; Angebote; Muster; Preise
1.Alle technischen Informationen über Waren, die in Katalogen, Prospekten oder anderen Werbematerialien vom Verkäufer dargestellt wurden, sind nur Orientierungsdaten und sind nur in dem Bereich gültig, in dem sie von den beiden Parteien akzeptiert werden.
2.Der Käufer ist verpflichtet, die technischen Parameter der bestellenden Ware zu kennen. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware gemäß der Bestellung des Verkäufers zu liefern und trägt keine Verantwortung für ihre weitere Verwendung.
3.Anzeigen, Werbungen und Kataloge über die vom Verkäufer angebotenen Waren haben ausschließlich Informationscharakter. Musterstücke und Probekörper, die vom Verkäufer ausgestellt werden, haben ausschließlich den Charakter der Anschauungs- und Ausstellungsmaterialien.
4.Die in dem Preisverzeichnis angegebenen Preise werden den Kontrahenten zugesandt und sind so lange verbindlich, bis der Verkäufer über derer Änderung schriftlich keine Auskunft gibt.
5.Preise für die vom Verkäufer angebotenen Waren verstehen sich nicht inlusive Mehrwertsteuer, es sei denn, es wurde deutlich angegeben.
6.Der endgültige Preis wird auf Grund der beim Verkäufer am Tag der Einbringung der Bestellung geltenden Preise festgesetzt.
7.Alle möglichen Rabatte, Ablässe, Preisermäßigungen usw., die vom Verkäufer gewährt werden, erfordern individuelle Vereinbarungen in schriftlicher Form.
IV. Auftragsausfertigung
1.Während der Durchführung der Lieferungen, mit Rücksicht auf den Charakter der angebotenen Waren behält sich der Verkäufer den Rand der quantitativen Genauigkeit bei der Auftragsausfertigung auf dem Niveau Plus/ Minus 10% und in dem Fall zwoi Plus/ Minus 15% vor.
2.Ware wird quantitativ, den Verkaufseinheiten gemäß (z.B. mb, kg) verkauft.
3.Der Käufer ist verantwortlich dafür, dass technische Daten, Qualität und Materialmenge, die in seiner Bestellung oder seinem Auftrag bezeichnet wurden, seinen Bedürfnissen entsprechen. Wenn die Bestellung die Übereinstimmung des Materials mit der Norm nicht bestimmt oder keine Beschreibung der gefragten Materialqualität enthält, wird die bestellte Ware als übliche Handelsware geliefert. Der Verkäufer trägt in dieser Situation keine Verantwortung für die speziellen Qualitätsanforderungen.
4.Der Verkäufer behält vor, dass im Falle der aus korrosionsbeständigem Stahl ausgefertigten Produkte, man nicht ausschließen kann, dass es Fehler gibt, aber nur Fehler, die Normen vorsehen. Deswegen verpflichtet sich der Käufer, diese Produkte vor dem Bestimmungsgebrauch den vom polnischen Recht erforderlichen Test zu unterziehen.
5.Atteste, Zertifikate, Konformitätserklärungen oder andere Dokumente, die die Warenqualität bestätigen, werden der zu liefernden Ware beigefügt, aber nur in dem Fall, wenn diese Forderung in der Bestellung oder im Vertrag gekennzeichnet wurde. Der Verkäufer prüft nicht die Richtigkeit der in Attesten, Zertifikaten und anderen Dokumenten enthaltenen technischen Daten, die die Qualität bestätigen, nach.
V. Beanstandung, Verantwortung für Fehler
1.Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach dem Erhalt auf die Quantität, die Qualität und auf die nicht versteckten Fehler zu prüfen.
2.Jegliche Quantitätsbeanstandungen müssen unverzüglich nach dem Erhalt der Ware, aber nicht später als innerhalb von 3 Tagen seit dem Erhalt der Ware, unter Androhung des Verlustes der Berechtigungen auf Grund der Quantitätsabweichung erfolgen.
3.Jegliche Qualitätsbeanstandungen müssen unverzüglich nach dem Erhalt der Ware, aber nicht später als innerhalb von 14 Tagen seit dem Erhalt der Ware, unter Androhung des Verlustes der Berechtigungen auf Grund der Qualitätsabweichnung erfolgen. Die Qualitätsbeanstandungen dürfen nicht später als innerhalb von einem Jahr seit dem Tage der Warenausgabe mit der beigefügten Probe der beanstandenden Ware erfolgen. Die Stichhaltigkeit der Beanstandung wird den geltenden technischen Vorschriften gemäß untersucht.
4.Die beanstandende Ware sollte in der nicht veränderten Form dem Verkäufer während der ganzen Beanstandungszeit bis zu ihrer Beendigung zur Verfügung stehen.
5.Wird die Beanstandung anerkannt, kann der Verkäufer nach seinem Gutdünken entweder die Ware gegen die mangelfreie Ware umtauschen oder den Mangel beheben. Die Erledigung der Beschwerde auf die oben beschriebene Weise schließt es aus, weitere Entschädigungen zu verlangen.
6.Der Käufer, der trotz der bekanntgemachten Mängel die Ware als die seinen Anforderungen entsprechende akzeptiert, kann eine angemessene Preisermäßigung verlangen.
7.Der Verkäufer kann es verweigern, die Beanstandung zu berücksichtigen, wenn die Ware unangemessen angewendet oder durch den Verkäufer verarbeitet wurde.
8.Wenn unter den gelieferten und verkauften Waren nur einige mangelhaft sind und sie sich von den mangelfreien trennen lassen, beschränkt sich die Berechtigung des Käufers zum Verzicht auf die Auftragsausfertigung oder zum Rücktritt vom Vertrag ausschließlich auf die mangelhaften Waren.
9.Bis die Beschwerde endgültig geprüft wird, ist der Käufer dazu verpflichtet, die beanstandende Ware in angemessener Weise aufzubewahren, auf dass keine Schäden oder Mängel entstehen.
10.Wenn der Käufer wegen des Warenmangels von der Auftragsausfertigung zurücktritt oder die Zustellung der mangelfreien Ware statt der mangelhaften fordert, kann er die Ware nicht ohne die Genehmigung des Verkäufers abschicken.
11. Die Verantwortung des Verkäufers für die entstandenen Schäden infolge des Vorhandenseins der Fehler im Fall der Verwirklichung der Berechtigungen auf der Grundlage der Gewähr wird anhand Artikels 559 Zivilprozessordnung ausgeschlossen.
12. Die Quantitäts- oder Qualitätabeanstandung der Ware berechtigt den Käufer nicht dazu, die Zahlung für die durchgeführten Lieferungen einzustellen.
13. In jedem Fall der Beanstandung muss der Verkäufer ein Protokoll aufnehmen und lässt dem Handelsvertreter eine Aufnahmedokumentation unverzüglich nach der Beanstandung anfertigen, die dann als Grundlage zur Prüfung der Beschwerde dienen.
14. Der Verkäufer trägt keine Verantwortung für die Ware, die unangemessen mit ihrer Bestimmung und technischen Eigenschaften angewendet wurde und für die Ware, in der aufgetretene Schäden auf Ausführungs- und Entwurfsfehler, aber auch auf die Nichtbeachtung der Anweisungen und der Herrstelleranweisung zurückzuführen sind.
15. Der Verkäufer trägt keine Verantwortung für die während der Entladung der Waren entstandenen Schäden.
16. Dem Verkäufer steht es zu, die Verwirklichung der sich aus der Beanstandung resultierenden Ansprüche einzustellen, bis der Käufer alle ausstehenden Gebühren entrichtet.
17. Indem der Käufer das vorliegende Beanstandungsverfahren akzeptiert, verzichtet er auf das Recht auf den Abzug seiner Ansprüche.
18. Eine Bedingung muss erfüllt werden, damit die Rückgabe der vom Käufer beanstandeten und vom Verkäufer anerkannten Waren, erfolgt. Die Waren müssen in einem unbeschädigten Zustand, nicht verarbeitet in den Produktionsprozessen des Käufers sein und lassen sich auf die in den Attesten enthaltenen Parameter prüfen und identifizieren. Die fabrikmäßig verpackten Waren müssen in originellen, nicht beschädigten Verpackungen sein.
19. Die Warenrückgabe erfolgt ausschließlich, wenn der Verkäufer davon vorher schriftlich benachrichtigt wurde und wenn seine Zustimmung gegeben wurde.
VI. Lieferung, Termin und Lieferkosten
1.Die Lieferung der vom Käufer gekauften Ware wird durch seine Bestellung durchgeführt.
2.Die Bestellung sollte in der schriftlichen Form aufgegeben werden. Der Käufer sollte seinen genauen Namen, seine genaue Anschrift, Sortiment, die Menge der bestellten Ware, Termin und Lieferungsort angeben. Die Art und Weise und der Zahlungstermin sollte mit dem Verkäufer vereinbart werden und mit einem Firmenstempel und einer Unterschrift der berechtigten Person versehen sein.
3.Der Verkäufer ist nur dann mit dem Liefertermin verbunden, wenn er das schriftlich bestätigt hat. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware in dem vereinbarten Termin abzuholen
4.Die Nichteinhaltung des Liefertermins berechtigt den Käufer dazu, die ihm von Rechts wegen zustehenden Rechte geltend zu machen, aber nur dann, wenn der Verkäufer trotz des mit dem Kunden zusätzlich schriftlich vereinbarten Liefertermin – obwohl man die schriftliche Forderung hat ergehen lassen – die Lieferung nicht durchführt und Punkt 2 nicht berücksichtigt.
5.Der Liefertermin kann so lange verlängert werden, bis die unter den von beiden Parteien unabhängigen Umständen eingetretenen Hindernisse behoben werden. Das kann z.B. durch unpünktliche Lieferung der Waren seitens der Lieferanten des Verkäufers; Wechselfall des Lebens; unvorhergesehene Störungen in der Arbeitsstelle des Verkäufers; Stromausfall; Beförderungs- und Zollverzögerungen; Beförderungsschäden und darunter die Sperrung des Verkehrs, zeiweilige Beschränkungen im Straßenverkehr für Lastkraftwagen; Fehlbetrag an Materialien und Rohstoffen, verursacht werden. Die Nichteinhaltung des Liefertermins durch den Verkäufer infolge der oben genannten Ursachen verursacht, dass dem Käufer keine Ansprüche zustehen. Er kann nicht verlangen, dass der Schaden behoben wird, weil er infolge der Nichterfüllung oder der unpünktlichen Auftragsausfertigung entstanden ist.
6.Der Käufer ist verpflichtet, die Ware oder die Leistung unverzüglich zu empfangen, wenn er davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass es sie schon im Lager des Verkäufers gibt. Wenn der Annahmeverzug vom Käufer zu lange andauert, kann der Käufer mit Lagerkosten, andere dem Verkäufer zustehenden Rechte vorbehalten, belastet werden. Jede Teillieferung sollte eine sondere Transaktion darstellen und kann separat vom Verkäufer fakturiert werden.
7.Wennder Käufer im Ganzen oder teilweise (ausschließlich mit schriftlicher Einwilligung des Verkäufers) abbestellt, ist er verpflichtet, für die im Zusammenhang mit der Auftragsausfertigung für den Verkäufer entstandenen Kosten aufzukommen. Ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers darf es auf keinen Fakk abbestellt werden.
8.Entscheidet sich der Käufer für die Warenlieferung, die mit Hilfe der Beförderungsmittel des Verkäufers realisiert wird, sichert er dann alle nötigen Mittel zur straffen Entladung des Wagens.
9.Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Zeit und den Liefertermin zu ändern, wenn irgendwelche Unbequemlichkeiten auftauchen, auf die der Verkäufer keinen Einfluss ausübt, z.B.: Beschränkungen im Straßenverkehr, atmosphärische Bedingungen, Straßenblockaden usw. Treten irgendwelche von den oben gennanten Unbequemlichkeiten ein, wird der Käufer nicht wegen des Lieferverzugs beanstanden.
10. Der Käufer versichert, dass Zufahrtsstraßen zum Ort der Entladung die Einfahrt und die Ausfahrt des Wagens (die Belastung auf eine Achse – 10 Tonnen; die Breite des Halbanhängers: 13,6 Meter und die Größe 4,0 Meter) ermöglichen. Über andere Erschwerungen soll der Verkäufer vom Käufer in schriftlicher Form beim Aufgeben der Bestellung benachrichtigt werden. Der Verkäufer soll den eventuellen damit zusammenhängenden Lieferverzug akzeptieren.
11. Lieferkosten zu dem Käufer und Kosten aller anderen Dienstleistungen werden jeweils individuell beim Aufgeben der Bestellung festgesetzt. Alle anderen Kosten, die aus der Auftragsausfertigung hervorgehen können, wie z.B.: die Umpackung, Schneiden, Foliieren, Umladung, verschiedene Gebühren und geltende Steuern während des Auftragsausfertigung, beschweren den Käufer; es sei denn, die Parteien haben es anders ausgemacht.
12. Der Verkäufer behält vor, dass wenn überfällige Zahlungen, unbeglichene Verzugszinsen, die Überschreitung des Kredits durch den Käufer oder andere Handlungen zu des Verkäufers Ungunsten vorkommen, werden die nächsten Aufragsausfertigungen eingestellt, bis die angebrachten Zahlungen eingehen.
VII. Lieferdurchführung und Gefahrenübergang
1.Wenn es nicht anders schriftlich bestimmt wurde, geht das Risiko der Warenlieferung auf den Käufer im Moment der Warenübergabe durch eine berechtigte Person, auch den Spediteur oder den Beförderer über.
2.Wenn es keine ausführlichen Bestimmungen seitens des Käufers gibt, erfolgt die Lieferung nach dem Verkäufer Ermessen und ohne Garantie auf die schnellste und billigste Warenbeförderung.
VIII. Verpackung
1.Der Verkäufer gibt sich große Mühe, dass die Ware angemessen verpackt wird.
2.Materialien, die zur Verpackung verbraucht wurden, werden auf die Eigenkosten des Verkäufers angerechnet und sind nicht erstattungsfähig, Paletten ausgenommen. Der Verkäufer kann die Kaution für Rückpaletten in der mit dem Käufer vereinbarten Höhe erheben.
3.Palettenkosten sind im Warenpreis nicht eingerechnet. Wenn die Waren für die Beförderung auf diesen Paletten vorbereitet werden, kann der Verkäufer am Ende jedes Vierteljahres an den Käufer eine Aufstellung mit der Palettmenge, die beim Käufer vorhanden ist, senden. Für die Rücksendung der Paletten hat der Käufer 14 tage, solange er ein Scgreiben mit der Aufstellung der Paletten pro jedes Quartals bekommt.
4.Wenn keine Rücksendung der Paletten durch den Käufer der Menge in der Aufstellung gemäß und in dem vereinbarten Termin von 14 Tagen nicht erfolgt, stellt dann der Verkäufer eine Mehrwertsteuerrechnung für den Käufer mit Sofortzahlung im Wert von den nicht zurückgesandten Paletten ohne Möglichkeit der Rücksendung der Paletten im späteren Termin aus. Darüber hinaus hat der Verkäufer das Recht, die vom Käufer geleisteten Leistungen in erster Reihenfolge auf die unbeglichenen Mehrwertsteuerrechnungen für Paletten anzurechnen.
5.Werden die Paletten durch den Käufer in dem vom Verkäufer festgesetzten Termin zurückgesandt, trägt der Verkäufer die Beförderungskosten für die Warenrücksendung an den Verkäufer.
6.Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Palettenrücksendung zu avisieren, weil sich der Verkäufer früh genug auf ihre Annahme vorbereiten muss.
IX. Entschädigung
1.Der Verkäufer behält vor, Schadenersatzansprüche des Käufers Betreff seine Auftragsausfertigung, die auf die Fehler zurückzuführen sind, aber nicht vorsätzlicher Schuld des Verkäufers entspringen, sind ausgeschlossen.
2.Der Käufer verpflichtet sich, durchaus die Vorschriften über weitere Verarbeitung der Waren (produktionsvorschriften), über Montage, über Inbetriebnahme und über Bedienung (Bedienungsanleitung) zu befolgen. Der Verkäufer trägt keine Verantwortung, wenn diese Vorschriften und Anleitungen vom Käufer nicht beachtet werden. Wenn auch gesetzlich bestimmte Bedingungen über die Zulassung zur gewinnung oder über die Zulassung des Bauproduktes in den Handel und zur allgemeinen Anwendung vom Käufer nicht erfüllt werden, bleibt die Verantwortung des Verkäufers ausgeschlossen.
X. Zahlungsbedingungen
1.Die zahlung für die erhaltene Ware sollte unverzüglich ohne Abzüge nach der Ausstellung der Rechnung oder den vereinbarten Zahlungsbedingungen zufolge geleistet werden.
2.Der Käufer wird Wareninhaber, wenn er die ganze Leistung in dem mit dem Verkäufer festgesetzten Termin geleistet hat (Eigentumsvorbehalt – Art.589 des BGBes), es sei denn, die Parteien bestimmen es anders. Abweichende Feststellungen erfordern für ihre Wichtigkeit schriftliche Form.
3.Das Erfüllungsdatum durch den Käufer ist das Datum des Zahlungseingangs aufs Konto des Verkäufers.
4.Im Fall des Zahlungsverzugs hat der Verkäufer das Recht dazu, ohne zusätzliche Zahlungsaufforderungen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Verzugszinsen werden von dem nächsten Tag nach dem Tag, an dem der Zahlungstermin fällig wurde, gezählt.
5.Wegen des unpünktlichen Zahlungseingangs steht dem Verkäufer zu, neben der hauptzahlung und Verzugszinsen auch Gerichtskosten, Zwangsvollstreckungskosten, Kosten der Prozessvertretung und alle mit der Eintreibung dieser Forderung verbundenen Kosten zu verlangen.
6.Zahlt der Käufer mit verzug, wird dann das eingegangene Geld in erster Linie auf Verzugszinsen und erst dann auf die ältesten Forderungen angerchnet.
7.Dem Käufer steht es nicht zu, dem Verkäufer gegenüber eine Abzugserklärung abzugeben.
8.Wechsel und Schecks werden ausschließlich zwecks der Sicherstellung der Forderungen nach der vorherigen Vereinbarung mit dem Verkäufer angenommen.
9.Wenn eine Ware bestellt wurde und dann unterlässt man die Warenabnahme oder abbestellt, steht es dem Verkäufer zu, den Käufer mit einer Vertragsstrafe in der Höhe von 25% Bruttowert im Teil des nicht ausgefertigten Auftrages zu belegen.
10. Wenn der Käufer einen individuellen Auftrag zurückzieht, beträgt dann die Vertragsstrafe 100% Bruttowert der Ware. Alle vom Käufer Betreff diesen Auftrag geleisteten Vorauszahlungen werden auf die Vertragsstrafe angerechnet.
11. Lieferungen auf Abruf erfordern eine Vorauszahlung in der vom Verkäufer festgesetzten Höhe.
12. Der Verkäufer hat das Recht dazu, eine größere Entschädigung als den Wert der Vertragsstrafen zu beanspruchen.
13. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Verkäufer unverzüglich über seinen Ortswechsel und über den Wechsel des Wohnsitzes oder der Nachsendeadresse zu benachrichtigen. Wenn es keine Benachrichtigung vorliegt, werden die an die im Auftrag genannte Nachsendeadresse gesandten Zustellungen als wirksam betrachtet.
XI. Schlussbestimmungen
1.Rechtsverhältnisse mit dem Käufer werden ausschließlich durch das Polnische Recht geregelt. Alle aus diesen Bestimmungen hervorgehenden Forderungen werdenin Krakau betrachtet.
2.Der Verkäufer und der Käufer streben nach gütlicher Beilegung der der Auftragsausfertigung entsprungenen Streitfälle. Wenn es keine Möglichkeit gibt, einen Streit gütlich beizulegen, werden dann alle mittelbar oder unmittelbar aus diesen Bestimmungen entstandenen Streitfälle durch ordentliches Gericht für den Sitz des Verkäufers ausgetragen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Klage in dem für den Käufer geeigneten Gericht erheben zu können, wenn das die Streitentscheidung beschleunigen kann.
3.Man lässt dazu nicht kommen, dass die Abtretung der Rechte auf Grund des mit dem Lieferanten abgeschlossenen Auftrages auf die dritte Person ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers übergeht.
4.Falls einige Bestimmungen der AVB wegen der Einführung der abweichenden rechtlichen Regelungen ihre Gültigkeit verlieren, verlieren die anderen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit.
5.Indem der Käufer die AVB akzeptiert, erklärt er sein Einverständnis dafür, dass seine personenbezogenen Daten durch den Verkäufer zwecks der Auftragsausfertigung und in den mit seiner Tätigkeit verbindenen Marketingzwecken aufbereitet werden.
6.Der Käufer akzeptiert die AVB und dadurch erklärt er sein Einverständnis dafür, dass seine personenbezogene Daten durch den Verkäufer und durch andere im Innland und im Ausland wirkende Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit der Ausfertigung der Warenverkaufsaufträge und in Marketingzwecken, die mit der vom Verkäufer führenden Wirtschaftstätigkeit verbinden sind, aufbereitet werden. Dem Käufer stehen alle sich aus den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. August 1997 über den Schutz der personenbezogenen Daten (BGB vom 1997, Nr. 133, Position 883 mit Veränderungen) Berechtigungen zu, und insbesondere hat er das recht dazu, in seine Personaldaten einzusehen.
7.In den Angelegenheiten, die in den Bestimmungen der AVB nicht geregelt wurden, finden Anwendung entsprechend die Vorschriften des Zivilrechts und Gesetze vom 12. Juni 2003 über Zahlungstermine in geschäftlichen Transaktionen (BGB 2003, Nr. 139, Position 1323).
Krakau, den 3. März 2006

